1. Das Wichtigste in Kürze
Nach § 35a EStG können Sie 20 Prozent der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen – nicht vom Einkommen, sondern direkt von der Einkommensteuer. Ob eine Entrümpelung dazugehört, ist nicht eindeutig: Die Finanzverwaltung führt die Haushaltsauflösung in ihrem Anwendungsschreiben als nicht begünstigt. Einzelne Arbeiten im laufenden Haushalt, etwa das Ausräumen von Keller oder Dachboden, können begünstigt sein, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- In Ihrem Haushalt: Die Arbeit wird in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder den dazugehörigen Räumen wie Keller, Dachboden oder Garage auf dem Grundstück erledigt.
- Mit Rechnung: Sie haben eine Rechnung bekommen, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
- Unbar bezahlt: Sie haben auf das Konto des Unternehmens gezahlt, zum Beispiel per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an – auch nicht mit Quittung.
2. Was zählt – und was nicht
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, einschließlich der in Rechnung gestellten Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten zählen nicht. Bei der Entsorgung unterscheidet die Finanzverwaltung: Reine Entsorgungsleistungen wie die Müllabfuhr sind nicht begünstigt, Entsorgung als Nebenleistung einer begünstigten Arbeit dagegen schon. Wie das Finanzamt den Entsorgungsanteil einer Entrümpelung einordnet, ist eine Frage des Einzelfalls. Sicher ist der Abzug nicht – im Zweifel entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.
Das Bundesfinanzministerium nennt in seinem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen als begünstigt. Leistungen in der bisherigen Wohnung können noch als „im Haushalt“ erbracht gelten, wenn sie in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Ob das Finanzamt eine Räumung vor dem Auszug so behandelt, ist offen.
Nicht absetzen können Sie, was andere bezahlen – zum Beispiel eine Räumung, deren Kosten Jobcenter oder Sozialamt übernommen haben. Begünstigt sind nur Ausgaben, die Sie selbst tragen.
3. Rechnung und Zahlung
- Rechnung auf den Namen der Person, die den Abzug beantragt, mit der Anschrift der geräumten Wohnung
- Arbeitskosten getrennt ausgewiesen – schätzen darf das Finanzamt den Anteil nicht. Bitten Sie den Anbieter schon vor dem Auftrag darum.
- Zahlung auf das Konto des Anbieters, am besten per Überweisung
- Rechnung und Kontoauszug aufbewahren. Beilegen müssen Sie sie der Steuererklärung nicht, das Finanzamt kann sie aber anfordern.
- Eintragen in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ – für das Jahr, in dem Sie bezahlt haben
4. Höchstbetrag: 4.000 Euro für alles zusammen
Die Ermäßigung beträgt höchstens 4.000 Euro im Jahr. Dieser Betrag gilt nicht pro Rechnung, sondern für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen – also auch für Putzhilfe, Gartenpflege oder Pflege- und Betreuungsleistungen. Ehepaare und andere, die zusammen in einem Haushalt leben, bekommen den Höchstbetrag nur einmal. Für Handwerkerleistungen wie eine Renovierung gibt es einen eigenen Höchstbetrag von 1.200 Euro. Und: Der Abzug hilft nur, wenn Sie überhaupt Einkommensteuer zahlen.
5. Wohnung eines Verstorbenen: Was Erben wissen sollten
Hier liegt ein häufiger Irrtum. § 35a EStG verlangt, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Räumen Erben die Wohnung eines verstorbenen Angehörigen, ist das in der Regel nicht ihr eigener Haushalt – die Einkommensteuerermäßigung scheidet dann meist aus. Anders kann es sein, wenn ein Erbe die geerbte Wohnung selbst bewohnt; diesen Fall regelt das BMF-Schreiben gesondert.
Dafür gibt es einen anderen Weg: die Erbschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für die Räumung der Wohnung und die Auflösung des Haushalts des Erblassers als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein können (Urteil vom 14. Oktober 2020, II R 30/19). Für Bestattung, Grabmal, Grabpflege und die Regelung des Nachlasses zusammen wird ein Pauschbetrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Höhere Kosten müssen Sie belegen.
Aber: Das wirkt sich nur aus, wenn überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Bei vielen Erbschaften innerhalb der Familie bleibt der Nachlass unter den persönlichen Freibeträgen. Ob sich das Sammeln der Belege lohnt, klärt im Zweifel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
6. Umzug ins Pflegeheim
Zieht ein Angehöriger selbst ins Heim und wird seine bisherige Wohnung geräumt, kommt es darauf an, wessen Haushalt es ist. Die Räumung findet im Haushalt der Person statt, die auszieht. Steht sie in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug, kann diese Person versuchen, den Abzug in ihrer eigenen Steuererklärung zu beantragen – vorausgesetzt, die Rechnung lautet auf sie und wird unbar bezahlt. Die Finanzverwaltung stuft die Auflösung eines Haushalts allerdings als nicht begünstigt ein – fest einplanen sollten Sie den Abzug nicht. Übernehmen die Kinder die Rechnung für die Wohnung der Eltern, können sie die Kosten in der Regel nicht in ihrer eigenen Erklärung ansetzen, weil es nicht ihr Haushalt ist.
Mehr zu den Schritten vor der Räumung: Checkliste vor der Haushaltsauflösung · nach einem Todesfall: Wohnung nach einem Todesfall auflösen.
Quellen (Stand November 2026, ohne Gewähr): § 35a EStG · BMF – Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016 · § 10 ErbStG · BFH, Urteil vom 14.10.2020 – II R 30/19
